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Aufgaben der Landesvereinigung Milchwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 4 – 2937.05.03 v. 26.11.1994

Aufgaben der Landesvereinigung Milchwirtschaft
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- II B 4 – 2937.05.03
v. 26.11.1994

Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (Landesvereinigung) ist vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 9. Mai 1953 gemäß § 14 des Milch- und Fettgesetzes (MFG, BGBl. I S. 811, BGBl. III 7842-1) anerkannt worden.

Die Aufgaben der Landesvereinigung ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 14 und 22 MFG sowie aus ihrer Satzung.

Nach § 14 Abs. 1 MFG sollen die anerkannten Landesvereinigungen zur Vorbereitung und technischen Durchführung bestimmter nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen herangezogen werden.

Um die gewünschte enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Milchwirtschaft zu erreichen, sollten bestimmte Aufgaben nichthoheitlicher Natur in möglichst weitgehendem Umfang der Landesvereinigung übertragen werden. Diesem Grundsatz entsprechend wird die Landesvereinigung insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:

1
Bei der Durchführung der §§ 14 und 22 MFG:

1.1
Stellungnahme zur Verwendung der Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft;
Antragstellung nach § 22 MFG bei einer notwendigen Änderung der Umlage.

1.2
Berechnung der von den abgabepflichtigen Molkereien und Milcherzeugern zu zahlenden Umlage und

1.3
Entgegennahme der Zahlungen sowie auf Anordnung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (LEJ) Überweisung der bewilligten Beträge an die Bedarfsträger. Die Landesvereinigung unterhält für die Abwicklung des Zahlungs- und Geldverkehrs bei einem geeigneten Geldinstitut ein besonderes Treuhandkonto zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen.

2
Die vom LEJ zur Verfügung gestellten Wochen-, Monats- und Jahresmeldungen der einzelnen Molkereien aufgrund der Milch-Meldeverordnung vom 18.08.1977 (BGBl.
I S.1605, BGBl. I 1991 S. 794) werden nach den Vorgaben des LEJ aufbereitet und ausschließlich diesem vorgelegt. Hierbei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten.

Soweit Molkereien der Landesvereinigung von sich aus diese und weitere Daten zur Verfügung stellen, können sie auch zu anderen statistischen Zwecken verarbeitet werden, wenn die Molkereien diesen Auswertungen zugestimmt haben.

3
Satzungsgemäße und öffentlich interessierende Aufgaben im Rahmen der Milchwirtschaft.

4
Beratende Mitwirkung bei rechtlichen Regelungen sowie dem sich daraus ergebenden Vollzug, insbesondere bei:

4.1
Verbesserung der Rückstandssituation in Milchprodukten,

4.2
Förderung der Personal- und Betriebshygiene,

4.3
Qualitätssicherung von Milchprodukten in Unternehmen der Produktion und Vermarktung,

4.4
Verbesserung der Milchgüte,

4.5
technischen Beratungen bei Investitionen und zu Umweltfragen,

4.6
sonstigen milchwirtschaftlichen Fragen.

5
Mitwirkung bei der Beratung im Rahmen der Fortbildung des milchwirtschaftlichen Berufsnachwuchses.

6
Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch:

6.1
Pressearbeit,

6.2
Ernährungsberatung,

6.3
Förderung des Schulmilchabsatzes,

6.4
Informationsveranstaltungen für Fach-, Lehr- und Beratungskräfte in der Ernährung, Ärzte, Juristen sowie für Verbraucher,

6.5
Beteiligung an Messen und Ausstellungen.

Bei der nach § 14 Abs. 4 MFG vorgeschriebenen Überwachung wird das zuständige Ministerium durch das LEJ unterstützt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Landesvereinigung und dem LEJ aufgrund der Bewilligung der Umlagemittel im Wege der Zuwendungsgewährung bleiben hiervon unberührt.

MBl. NRW. 1995 S. 92